BFH - Urteil vom 18.09.2012
VI R 65/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 820/10

Berücksichtigung von Aufwendungen eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zum Berufsfortbildungswerk

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VI R 65/11

DRsp Nr. 2013/3875

Berücksichtigung von Aufwendungen eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zum Berufsfortbildungswerk

1. NV: Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortlaufend und immer wieder aufsucht. 2. NV: Eine Berufsausbildungsstätte, bei der es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dabei ist unerheblich, ob der Auszubildende dort berufspraktische oder theoretische Teile seiner Ausbildung absolviert.

Die Fahrten eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes zum Berufsfortbildungswerk sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, da das Berufsfortbildungswerk keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe