BFH - Urteil vom 09.02.2012
VI R 42/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 40/11

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte in tatsächlicher Höhe oder mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 42/11

DRsp Nr. 2012/6105

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte in tatsächlicher Höhe oder mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

1. Eine Bildungseinrichtung ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).2. Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme anfallen, sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 6;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Reisekosten, die einem Soldaten auf Zeit im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme entstanden sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.