Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger begehren im Streitjahr 2016 die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie werden ab dem Veranlagungszeitraum 2013 beim Beklagten steuerlich geführt, da sie zum 1.4.2013 von Z nach Y in die Wohnung "W-Straße ..." (1. OG links) umgezogen waren.
Die Kläger haben zwei Kinder (X und U, beide geboren am ....2011), die im Streitjahr einen Kindergarten in Y, ab dem Jahr 2017 eine Grundschule in Y und später eine weiterführende Schule in Y besuchten.
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