BFH - Urteil vom 08.09.2016
III R 62/11
Normen:
EStG (2007) § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFHE 255, 198
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2331/09

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen, mit einer Küchenzeile ausgestatteten Raum als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen III R 62/11

DRsp Nr. 2016/20181

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen, mit einer Küchenzeile ausgestatteten Raum als Betriebsausgaben

1. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 Grs 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265). 2. Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010 2 K 2331/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG (2007) § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Der im Veranlagungszeitraum 2007 noch nicht verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerfachwirt. Er betrieb ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Seinen hieraus erzielten Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes () in der für das Streitjahr 2007 maßgeblichen Fassung.