BFH - Urteil vom 05.10.2011
VI R 49/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2615/08

Berücksichtigung von Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung eines Wasserionisierers als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen VI R 49/10

DRsp Nr. 2011/20381

Berücksichtigung von Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung eines Wasserionisierers als außergewöhnliche Belastungen

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung sowie Verwendung eines Wasserionisierers sowie Kosten für Medikamente und Stärkungsmittel, die ohne ärztliche Verordnung erworben wurden, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die 75 und 72 Jahre alten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 56.283 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2006) beantragten sie, Krankheitskosten in Höhe von 10.472 € als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen:

Praxisgebühren Kläger 10,00 €
Praxisgebühren Klägerin 40,00 €
Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten (nicht ärztlich verordnet) lt. Tippstreifen 3.185,92 €
Brille, Klägerin 478,00 €
Brille, Kläger 940,00 €
Kreisklinik Z 25,88 €
Wasserionisierer (ärztlich verordnet), Abschreibung 3 Jahre