FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2009
5 K 2615/08
Normen:
EStG § 33 Abs. 2;

Kosten für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 2615/08

DRsp Nr. 2011/2501

Kosten für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen

1. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung sowie Verwendung eines Wasserionisierers Quantomed als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen durch vor der Behandlung ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nachgewiesen ist. 2. Die Kosten für Medikament bzw. Stärkungsmittel, die nicht ärztlich verordnet worden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Die 75 und 72 Jahre alten Kläger (Kl) sind Rentner und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

In ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für das Jahr 2006 beantragten sie, insgesamt 10.472 EUR Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen (lt. Anlage zur ESt-Erklärung; ESt-Akte, Bl 3):

Praxisgebühren X

10.00

Praxisgebühren Y

40,00

Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen

3.185,92

Brille, Y

478,00