BFH - Urteil vom 10.12.2019
IX R 19/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 726
BStBl II 2020, 452
DStRE 2020, 707
FamRZ 2020, 1135
NZM 2021, 101
ZEV 2020, 479
ZEV 2020, 514
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 933/18

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund Widerrufs einer Schenkung als nachträgliche Anschaffungskosten oder Sonderwerbungskosten

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen IX R 19/19

DRsp Nr. 2020/7099

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund Widerrufs einer Schenkung als nachträgliche Anschaffungskosten oder Sonderwerbungskosten

1. Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder–)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. 2. Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellen keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. 3. Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.05.2019 – 8 K 933/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1;