FG München - Urteil vom 16.12.2015
1 K 1812/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 4; VAG § 12 Abs. 1c;

Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in Höhe der tatsächlichen Beiträge für den Basistarif als Sonderausgaben

FG München, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 1 K 1812/14

DRsp Nr. 2017/2483

Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in Höhe der tatsächlichen Beiträge für den Basistarif als Sonderausgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 4; VAG § 12 Abs. 1c;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe der tatsächlichen Beiträge für den Basistarif als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, weil die Beschränkung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf diejenigen Beitragsteile, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, verfassungswidrig ist.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Sie waren als selbständig tätige Ärzte privat krankenversichert. Im Streitjahr 2010 erklärten die Kläger Beiträge für die private Krankenversicherung in Höhe von 5.710 € (Kläger) und 6.253 € (Klägerin), die sie als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt sehen wollten.