BFH - Urteil vom 01.08.2012
IX R 8/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2,;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 71/10

Berücksichtigung von durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX R 8/12

DRsp Nr. 2012/18434

Berücksichtigung von durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber --aus welchen Gründen auch immer-- nicht zu der Veräußerung kommt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2,;

Gründe

I.