Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft
BFH, Urteil vom 02.10.1992 - Aktenzeichen VI R 11/91
DRsp Nr. 1996/11620
Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft
»Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine am Arbeitsort angemietete Unterkunft auch dann nicht neben den Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG) als Werbungskosten geltend machen, wenn er an bestimmten Tagen nur deshalb nicht zu seiner (Erst-)Wohnung zurückgefahren ist, weil er sich in Rufbereitschaft zu halten oder mehrere Schichten abzuleisten hatte (Fortführung der Rechtsprechung in BFH-Urteil vom 9.06.1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).«