BFH - Urteil vom 09.06.1988
VI R 85/85
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 59
BStBl II 1988, 990
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.06.1988 (VI R 85/85) - DRsp Nr. 1996/13094

BFH, Urteil vom 09.06.1988 - Aktenzeichen VI R 85/85

DRsp Nr. 1996/13094

»1. Ein Arbeitnehmer, der nicht am Ort der Familienwohnung arbeitet und am Arbeitsort eine zweite Wohnung gemietet hat, kann wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will. 2. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat. Daß der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet, ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I.