BFH - Urteil vom 09.02.2012
VI R 44/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2486/09

Berücksichtigung von Fahrtkosten der Studenten zur Hochschule in tatsächlicher Höhe oder mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 44/10

DRsp Nr. 2012/6106

Berücksichtigung von Fahrtkosten der Studenten zur Hochschule in tatsächlicher Höhe oder mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

1. Eine Hochschule (Universität) ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).2. Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule (Universität) sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Fahrten zur Hochschule P mit der Pendlerpauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.