FG Hamburg - Urteil vom 08.12.2015
6 K 184/12

Berücksichtigung von im Rahmen einer Beteiligung an einer Beteiligungs-GmbH getätigtem Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 6 K 184/12

DRsp Nr. 2016/3269

Berücksichtigung von im Rahmen einer Beteiligung an einer Beteiligungs-GmbH getätigtem Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der A Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Blocker-GmbH) eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand und die in den Streitjahren 2001 und 2002 angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 (...) gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin war in den Streitjahren die B GmbH, Kommanditistinnen waren die C AG ... (in den Streitjahren noch firmierend unter D AG) und die E ... mbH (im Folgenden: E).

Die Klägerin ist ein Fonds im Bereich Venture Capital/Private Equity. Ihr Geschäftsgegenstand ist der XX ... Anleger konnten sich direkt als Kommanditisten beteiligen oder treuhänderisch über die E.

Die Gesellschaft war nach § 7 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2011 befristet. Der geschäftsführenden Kommanditistin stand jedoch das Recht zu, die Dauer der Gesellschaft dreimal um jeweils ein Jahr zu verlängern.

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