BFH - Urteil vom 23.04.1992
II R 40/88
Normen:
BewG § 103 Abs. 1; GmbHG § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 1709
BB 1992, 1895
BFHE 168, 365
BStBl II 1992, 790
GmbHR 1992, 691
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Berücksichtigung von im voraus beschlossener Gewinnausschützung bei Einheitsbewertung

BFH, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen II R 40/88

DRsp Nr. 1996/11538

Berücksichtigung von im voraus beschlossener Gewinnausschützung bei Einheitsbewertung

»Eine GmbH darf von den Gesellschaftern im voraus beschlossene Gewinnausschüttungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsschuld abziehen, wenn am maßgeblichen Stichtag die Feststellung der Jahresbilanz und der Gewinnverteilungsbeschluß noch nicht erfolgt sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 25.03.1983 III R 13/81, BFHE 138, 257, BStBl II 1983, 444). Ein vor dem Stichtag gefaßter Beschluß der Gesellschafter, den Gewinn des (noch laufenden) Geschäftsjahres nach Feststellung der Jahresbilanz voll auszuschütten, ändert an diesem Ergebnis nichts.«

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1; GmbHG § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 1;

I. Die Klägerin -eine GmbH- wurde mit Vertrag vom 10. Februar 1971 gegründet. Das Stammkapital betrug zunächst 20.000 DM. 1977 wurde das Kapital auf 1.800.000 DM erhöht, wovon A 1.600.000 DM und B 200.000 DM übernahmen. Die beiden Gesellschafter waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Sie erhielten neben Monatsvergütungen von 4.000 DM bzw. 5.000 DM eine Tantieme in Höhe von je 10 v.H. des 300.000 DM übersteigenden Gewinns sowie bestimmte sonstige Leistungen.