FG Köln - Urteil vom 09.02.2023
7 K 1362/21
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

FG Köln, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 7 K 1362/21

DRsp Nr. 2023/9953

Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Tenor

Unter Änderung des zuletzt geänderten Erbschaftsteuerbescheids vom 09.05.2021 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.05.2021 wird die Erbschaftsteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass weitere persönlich vom Kläger zu tragende Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von ... € steuermindernd anerkannt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Erbschaftsteuer wird dem Beklagten nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten streitig.