FG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2014
3 K 361/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 1;

Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Berechnung des Kindergeldanspruches eines volljährigen behinderten Kindes

FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 361/14

DRsp Nr. 2015/5946

Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Berechnung des Kindergeldanspruches eines volljährigen behinderten Kindes

Da die Zahlung von Schmerzensgeld nicht der Unterhaltssicherung dient, ist es bei der Berechnung des Kindergeldanspruches eines volljährigen behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 1;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für V (geb.: 1960).

V ist der Sohn der Klägerin, der seit 01.12.2007 in einem eigenen Haushalt im Rehabilitationszentrum wohnt. Mit Schwerbehindertenausweis zuletzt vom 18.04.2013 wies das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken, Versorgungsamt, für V einen Grad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" zu. Der Bescheid ist unbefristet gültig.

Nach der Verdienstabrechnung erhielt V ab April 2013 nach Abzug eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 € einen monatlichen Lohn i.H.v. 170,65 €. Weiter erhält er von der Bayerischen Versicherungskammer aufgrund eines Haftpflichtschadens vom 16.09.1977 monatlich eine Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall i.H.v. 772,32 € und eine Schmerzensgeldrente i.H.v. 204,52 €.

Mit Bescheid vom 28.08.2013 hob die B. die Kindergeldfestsetzung für V ab Oktober 2013 auf.