FG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1998
3 K 85/95 E
Normen:
EStG § 33 ; BGB § 90a ;
Fundstellen:
EFG 1998, 950

Berücksichtigung von Tierarztkosten für ein Reitpferd - Außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigung Tierarztkosten; Zwangsläufigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 3 K 85/95 E

DRsp Nr. 2008/5903

Berücksichtigung von Tierarztkosten für ein Reitpferd - Außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigung Tierarztkosten; Zwangsläufigkeit

1. Kosten der tierärztlichen Behandlung eines Reitpferdes stellen mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Krankheitskosten bei Menschen als außergewöhnliche Belastung sind auf Krankheitskosten bei Tieren ungeachtet derer zivilrechtlicher Einordnung als Mitgeschöpf nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

EStG § 33 ; BGB § 90a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Tierarztkosten für ein Reitpferd als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin bezog im Streitjahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberaterin. In der Einkommensteuererklärung machte sie u. a. Tierarztkosten in Höhe von 6.458 DM geltend. Der Beklagte (Finanzamt - FA -) berücksichtigte diese nicht als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, diese Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: