BFH - Beschluss vom 28.11.2008
IV R 87/05
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 123 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2;

Berücksichtigung von Verluste aus Differenzgeschäften (Options- und Devisentermingeschäfte) als Betriebsausgaben; Unwirksamkeit einer Einspruchsentscheidung wegen fehlerhafter Adressierung; Auslegung und Bestimmung der in der Klageschrift genannten Kläger

BFH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen IV R 87/05

DRsp Nr. 2009/4205

Berücksichtigung von Verluste aus Differenzgeschäften (Options- und Devisentermingeschäfte) als Betriebsausgaben; Unwirksamkeit einer Einspruchsentscheidung wegen fehlerhafter Adressierung; Auslegung und Bestimmung der in der Klageschrift genannten Kläger

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 123 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2;

Gründe:

I. Verfahrensstand

In dem Revisionsverfahren IV R 87/05 ist darüber zu befinden, ob erhebliche Verluste aus Differenzgeschäften (Options- und Devisentermingeschäfte) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Der während des anhängigen Revisionsverfahrens verstorbene frühere Kläger, Herr K., war Gesellschafter der S-KG, die durch Umwandlung zum 1. Januar 1992 aus der S-GmbH hervorgegangen ist. An der S-KG waren K. als Komplementär mit einer Festeinlage von 490 000 DM (= 98 v.H.) und Frau S. mit einer Kommanditeinlage von 10 000 DM (= 2 v.H.) beteiligt. Frau S. ist am 11. August 2005 verstorben. Erbe nach Frau S. ist der Beigeladene. Die S-KG betrieb ein Tiefbauunternehmen und war auf die Ausführungen von größeren Erdbewegungen wie z.B. beim Bau von ICE-Strecken und Bundesautobahnen spezialisiert.