BFH - Urteil vom 21.08.2012
IX R 39/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 4 lit b S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4642/09 AO

Berücksichtigung von Verlusten aus dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen IX R 39/10

DRsp Nr. 2012/22550

Berücksichtigung von Verlusten aus dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung aus Billigkeitsgründen

NV: Es ist sachlich unbillig, den Verlust aus der Veräußerung einer bei Gründung erworbenen wesentlichen Beteiligung wegen ihrer Reduzierung unter die --ab 1999 geltende-- Wesentlichkeitsschwelle von 10 % innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrer Veräußerung nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002).

Die Einschränkung der Verlustberücksichtigung in § 17 Abs. 2 S. 4 lit b EStG in der 1999 geltenden Fassung soll in typisierender Weise Missbrauchsfälle erfassen, so dass eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht erfolgen muss. Wird jedoch jenseits dieses Zwecks ein atypischer Einzelfall einer ursprünglich wesentlichen Beteiligung erfasst, die nur zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums unter die Wesentlichkeitsschwelle gesunken ist, so dass der Gesetzeszweck von vornherein nicht greift, so stellt dies einen im Billigkeitswege zu korrigierenden Gesetzesüberhang dar.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 S. 4 lit b S. 1;

Gründe