FG Sachsen - Urteil vom 10.12.2008
2 K 642/06
Normen:
AO § 181 Abs. 5; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 182; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 10d Abs. 3 a.F.;

Berücksichtigung von Verlustfeststellungen aus einem Vorjahr bei unterbliebener Änderung des Folgebescheids; Verhältnis zwischen § 181 Abs. 5 Satz 1 AO und § 171 Abs. 10 AO

FG Sachsen, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 642/06

DRsp Nr. 2009/20704

Berücksichtigung von Verlustfeststellungen aus einem Vorjahr bei unterbliebener Änderung des Folgebescheids; Verhältnis zwischen § 181 Abs. 5 Satz 1 AO und § 171 Abs. 10 AO

1. Setzt das FA im Verlustfeststellungsbescheid gem. § 10d Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG einen höheren Verlust fest und unterbleibt die gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchzuführende Änderung des Verlustfeststellungsbescheids des Folgejahres, ist nach Ablauf der gem. § 171 Abs. 10 AO gehemmten Feststellungsfrist für den Folgebescheid, der höhere Verlust aus dem nicht umgesetzten Verlustfeststellungsbescheid in den Folgejahren nicht zu berücksichtigen, da der feststellungsverjährte Verlustfeststellungsbescheid den höheren Verlust als Grundlagenbescheid für den nächsten Folgebescheid und die weiteren Jahre nicht enthält. Dem steht § 181 Abs. 5 AO nicht entgegen. 2. Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz AO enthaltene Regelung, dass "hierbei" § 171 Abs. 10 AO außer Betracht bleibt, bewirkt, dass die Festsetzungsfrist des Folgebescheides nicht durch § 171 Abs. 10 AO in ihrem Ablauf gehemmt ist, weil es sonst zu einem Zirkel der Festsetzungsfristen zwischen Grundlagen- und Folgebescheid käme.