BFH - Urteil vom 08.11.2012
V R 57/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3018/09 741

Berücksichtigung von Versorgungsleistungen auf Grund Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags

BFH, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen V R 57/10

DRsp Nr. 2013/1980

Berücksichtigung von Versorgungsleistungen auf Grund Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags

Versorgungsleistungen, die das Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leistet, sind bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.