FG Köln - Urteil vom 14.11.2023
5 K 1843/16
Normen:
EStG § 17; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ErbStB 2024, 99

Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus der früheren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 5 K 1843/16

DRsp Nr. 2024/437

Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus der früheren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom 10. Juli 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 2016, der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15. Juni 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. November 2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18. März 2016, geändert am 08. Juni 2016 und 25. November 2016, werden unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von ... € in 2011, ... € in 2012, ... € in 2013 und ... € in 2014 geändert.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahren trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand