Der Tenor konnte bei nachträglicher Einstellung der Entscheidung in die Datenbank NRWE nicht mehr aus dem Archiv reproduziert werden.
(überlassen von DATEV)
Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 1987 gemäß § 173, I, Nr. 2 AO 1977.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen eine Wohnung in dem der Klägerin gehörenden Haus ..., deren Nutzungswert die Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert.
Im Jahre 1987 beauftragten die Kläger einen ihnen persönlich bekannten Handwerker mit der Ausführung von Renovierungsarbeiten. Auf dessen Verlangen zahlten sie an den Handwerker im Jahre 1987 eine Vorauszahlung in Höhe von 8.000,00 DM mittels Scheck. Eine gesonderte Rechnung oder eine Quittung wurden nicht gefertigt. Den Restbetrag von 28.805,00 DM zahlten die Kläger nach Erteilung der Gesamtrechnung im Jahre 1988. Die Rechnung des Handwerkers über 36.805,00 DM hefteten die Kläger zu den Belegen für das Jahr 1988.
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