FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2023
3 K 3067/23
Normen:
EStG § 77 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 2, 3;

Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der Einspruchsentscheidung hinaus i.R. der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 77 Abs. 2 EStG beim Gegenstandswert für die Vertretung in einem erfolgreichen Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 3 K 3067/23

DRsp Nr. 2024/3014

Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der Einspruchsentscheidung hinaus i.R. der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 77 Abs. 2 EStG beim Gegenstandswert für die Vertretung in einem erfolgreichen Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Vertritt ein Rechtsanwalt einen Mandanten in einem Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, ist in den Gegenstandswert der dafür anfallenden Geschäftsgebühr der Betrag der nach dem Mont der Entscheidung über den Einspruch anfallenden Kindergeldzahlungen einzubeziehen (in den Grenzen des § 52 Abs. 2 S. 3 KGK), wenn und soweit das Einspruchsbegehren offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen auf diese zukünftigen Kindergeldzahlungen für den Einspruchsführer hat.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers i. H. v. 334,75 € zu erstatten sind.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.