BFH - Urteil vom 29.09.2022
VI R 34/20
Normen:
EStG § 3 Nr. 44; EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG 2013; EStG 2014;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 88
DStRE 2022, 1462
FR 2023, 993
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1936/19

Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Auslandsstudium als vorweggenommene WerbungskostenEinkommensteuerliche Behandlung eines Stipendiums

BFH, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen VI R 34/20

DRsp Nr. 2022/16024

Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Auslandsstudium als vorweggenommene Werbungskosten Einkommensteuerliche Behandlung eines Stipendiums

1. Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. 2. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. 3. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.06.2020 – 5 K 1936/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44; EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG 2013; EStG 2014;

Gründe

I.