1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit eines Pflegepauschbetrages.
Die gemeinsam veranlagten Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Einkommensteuererklärung für 2022 machte der Kläger einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend. Dabei gab er an, dass sie seit 1. Juni 2021 in einer Wohnung in .... untergebracht und in Pflegestufe 3 eingestuft ist. Die Mutter hat einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen. Die Schwester des Klägers ist 2020 verstorben. Der Beklagte erließ am 28. Juli 2023 den Einkommensteuerbescheid für 2022 und setzte die Einkommensteuer für 2022 auf € 29.751 fest, dabei berücksichtigte er den Pflegepauschbetrag nicht, weil die Mutter weit vom Kläger entfernt wohne. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2023 hinsichtlich der hier streitigen Frage als unbegründet zurückwies.
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