BFH - Urteil vom 17.12.2015
VI R 78/13
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 850/12

Berücksichtigungsfähigkeit von im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess angefallenen Gutachterkosten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen VI R 78/13

DRsp Nr. 2016/7374

Berücksichtigungsfähigkeit von im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess angefallenen Gutachterkosten als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Kosten eines Arzthaftungsprozesses können als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. 2. NV: Davon kann beispielsweise auszugehen sein, wenn die Zivilklage auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine existentiell wichtige Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zielt und ein Werbungskostenabzug der streitigen Aufwendungen nicht in Betracht kommt. 3. NV: Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen den existentiellen Bereich des § 33 EStG hingegen nicht.

Im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess angefallene Gutachterkosten können als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sein, wenn der Arzthaftungsprozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, d.h., wenn der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen war, den angestrengten Arzthaftungsprozess zu führen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 4. April 2013 aufgehoben.