FG Hessen - Urteil vom 04.04.2013
13 K 850/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Urteil vom 04.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 850/12

DRsp Nr. 2014/5288

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für einen Zivilprozess (Arzthaftungsprozess) können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und die für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter verständiger Würdigung des für und Wider aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), aus Renten und aus Kapitalvermögen. Die zunächst streitigen Bescheide der Veranlagungsjahre 2005-2008 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einkommensteuerbescheid 2005 erging am 07.09.2009 (Abgabe der Steuererklärung am 15.06./18.08.2009), derjenige für 2006 am 27.05.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011, (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010), derjenige für 2007 am 27.5.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011 (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010) und derjenige für 2008 am 17.08.2010, Änderungsbescheid am 29.03.2012 als Anlage zur Einspruchsentscheidung, nachdem zunächst die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung geschätzt worden waren.