BFH - Urteil vom 14.11.2013
VI R 21/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2505/10

Berücksichtigungsfähigkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VI R 21/12

DRsp Nr. 2014/6412

Berücksichtigungsfähigkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

NV: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.

Ist ein Steuerpflichtiger durch Krankheit pflegebedürftig geworden, so stellen sich die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Wohnstift grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG dar. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Im Übrigen sind außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss, soweit also nicht die Pflegeversicherung eintritt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).