BFH - Beschluss vom 24.06.2019
VIII R 25/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 (Fassung am 31.12.2004), § 52 Abs. 28 Satz 5;
Fundstellen:
BB 2019, 2453
BFH/NV 2019, 1387
BStBl II 2019, 698
DB 2019, 2384
DStRE 2019, 1372
DStZ 2019, 823
FR 2019, 1015
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2020/15

Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus dem Rückkauf einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung

BFH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen VIII R 25/16

DRsp Nr. 2019/14403

Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus dem Rückkauf einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung

Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2016 – 9 K 2020/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 (Fassung am 31.12.2004), § 52 Abs. 28 Satz 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus dem vorzeitigen Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr (2008).