Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2016 – 9 K 2020/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus dem vorzeitigen Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr (2008).
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