BFH - Urteil vom 02.07.2019
IX R 18/18
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 9
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1925/16

Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskostenüberschüssen aus der Vermietung einer Ferienwohnung

BFH, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen IX R 18/18

DRsp Nr. 2019/16366

Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskostenüberschüssen aus der Vermietung einer Ferienwohnung

1. NV: Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung eine "andere Form der Vermietung" aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. 2. NV: Die zur Vermietung von Ferienwohnungen aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung nicht tageweise, sondern wochen- oder monatsweise an "Kurzzeitmieter" überlässt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.05.2018 – 2 K 1925/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ein in einem Hotelkomplex in Z befindliches, dauerhaft an eine Hotelbetriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenes Appartement mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat.