FG Münster - Urteil vom 22.08.2014
4 K 1914/14 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Sätze 2 und 3; EStG § 63 Abs 1 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a;

Berufsausbildung, duales Studium

FG Münster, Urteil vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 1914/14 Kg

DRsp Nr. 2014/15665

Berufsausbildung, duales Studium

1) Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch für ein Kind, das nach einem vorgefertigten Plan eine duale Ausbildung zunächst zum Industriekaufmann mit IHK-Abschluss absolviert und anschließend ein Studium an einer Berufsakademie zum "Bachelor of Arts (Business Administration)" aufnimmt, wenn daneben eine befristete Teilzeitbeschäftigung von über 20 Stunden besteht, deren Geschäftsgrundlage das weitere Studium ist. 2) Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist weitergehend als derjenige der Berufsausbildung nach §§ 4 ff., 52 BBiG; er umfasst sämtliche Dienstverhältnisse, die eine Ausbildungsmaßnahme zum Gegenstand haben.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Sätze 2 und 3; EStG § 63 Abs 1 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.

Der Kläger bezog für seinen im Jahr 1991 geborenen Sohn Q. Kindergeld. Q. nahm nach Ende seiner Schulausbildung im August 2011 eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann (Einzelunternehmen) bei der U. GmbH & Co. KG in J-Stadt auf; die Ausbildung sollte drei Jahre andauern. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 6.10.2010 wird Bezug genommen.