LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2023
5 Sa 83/23
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 877/22

Berufung eines Arbeitnehmers in einem Verfahren auf Durchsetzung des Anspruchs auf Abgeltung von Urlaub nebst Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld; Anspruch auf tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld bei fehlender Möglichkeit Urlaub zu nehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 83/23

DRsp Nr. 2024/280

Berufung eines Arbeitnehmers in einem Verfahren auf Durchsetzung des Anspruchs auf Abgeltung von Urlaub nebst Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld; Anspruch auf tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld bei fehlender Möglichkeit Urlaub zu nehmen

Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld nach § 17 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz ist auch geschuldet, wenn der Urlaub tatsächlich nicht genommen werden konnte, sondern abzugelten ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. März 2023, Az. 3 Ca 877/22, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 7.859,25 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abgeltung von Urlaub nebst Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld aus den Jahren 2021 und 2022 in Anspruch.

1. 2.