BGH - Beschluss vom 07.05.2021
AnwZ (Brfg) 7/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 17/20

Berufung gegen den Widerruf derZulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 7/21

DRsp Nr. 2021/10969

Berufung gegen den Widerruf derZulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.