LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2022
L 4 R 1079/21
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 551/19

Berufung in einem Verfahren wegen der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Nachweis der medizinischen Voraussetzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 4 R 1079/21

DRsp Nr. 2024/3712

Berufung in einem Verfahren wegen der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Nachweis der medizinischen Voraussetzungen

Eine Erwerbsminderung ergibt sich nicht aus einer bestimmten Diagnose; maßgeblich sind vielmehr die konkret nachzuweisenden Leistungseinschränkungen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin machte ab 1977 eine Ausbildung zur Arzthelferin und arbeitete als solche bis 1982. Von 1992 bis 2007 war sie mit einem Pflegedienst selbständig tätig. Seit Sommer 2006 arbeitete sie als Pflegehelferin in Nachtschicht in einem Krankenhaus bis Ende 2014. Von Januar 2015 bis August 2016 bezog sie Krankengeld und anschließend bis April 2018 Entgeltersatzleistungen der Bundeagentur für Arbeit. Von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (von November 1985 bis Dezember 1999) abgesehen, sind im Versicherungsverlauf keine Zeiten vermerkt.