ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1305/21
Berufungsbegründung bei mehreren Entscheidungsbegründungen des ErstgerichtsWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungBeweisaufnahme durch Parteivernehmung der beweispflichtigen ParteiBeharrliche Arbeitsverweigerung als KündigungsgrundBeweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 324/22
DRsp Nr. 2023/11398
Berufungsbegründung bei mehreren Entscheidungsbegründungen des ErstgerichtsWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungBeweisaufnahme durch Parteivernehmung der beweispflichtigen ParteiBeharrliche Arbeitsverweigerung als KündigungsgrundBeweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
1. Eine Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Bei mehreren Streitgegenständen muss der Berufungsführer für jeden eine Begründung geben. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.2. Gemäß § 626 Abs. 1BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen.
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