LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2023
5 Sa 324/22
Normen:
ZPO § 445 Abs. 1; ZPO § 447; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1305/21

Berufungsbegründung bei mehreren Entscheidungsbegründungen des ErstgerichtsWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungBeweisaufnahme durch Parteivernehmung der beweispflichtigen ParteiBeharrliche Arbeitsverweigerung als KündigungsgrundBeweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 324/22

DRsp Nr. 2023/11398

Berufungsbegründung bei mehreren Entscheidungsbegründungen des Erstgerichts Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Beweisaufnahme durch Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Eine Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Bei mehreren Streitgegenständen muss der Berufungsführer für jeden eine Begründung geben. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. 2. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen.