Der Kläger war Geschäftsführer der drei beklagten Gesellschaften. Mit seiner Klage verlangt er unter anderem Auskunft darüber, welche Gewinne die Beklagten in den Jahren 1985 bis 1988 hatten. Er ist der Ansicht, er habe einen Provisionsanspruch gegen die Beklagten, dessen Höhe von dem erzielten Jahresgewinn abhängig sei. Weiter meint er, der in den Bilanzen der Beklagten ausgewiesene Gewinn könne der Berechnung seines Provisionsanspruchs nicht zugrunde gelegt werden, weil in großem Umfang Privatentnahmen des heutigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beklagten, D. S., gewinnmindernd als Betriebskosten verbucht worden seien.
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