BGH - Urteil vom 06.07.1992
II ZR 258/91
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1992, 1410
GmbHR 1992, 815
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 27/90
OLG Celle, vom 02.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 217/90

Berufungssumme nach Rechtsänderung

BGH, Urteil vom 06.07.1992 - Aktenzeichen II ZR 258/91

DRsp Nr. 2004/9473

Berufungssumme nach Rechtsänderung

Durch die am 1. April 1991 in Kraft getretene Gesetzesänderung ist § 511a Abs. 1 ZPO neu gefaßt und die Berufungssumme auf 1.200,-- DM angehoben worden. Nach Artikel 10 Absatz 3 RpflVereinfG gelten für Berufungen die bisherigen Vorschriften, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verkündet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Geschäftsführer der drei beklagten Gesellschaften. Mit seiner Klage verlangt er unter anderem Auskunft darüber, welche Gewinne die Beklagten in den Jahren 1985 bis 1988 hatten. Er ist der Ansicht, er habe einen Provisionsanspruch gegen die Beklagten, dessen Höhe von dem erzielten Jahresgewinn abhängig sei. Weiter meint er, der in den Bilanzen der Beklagten ausgewiesene Gewinn könne der Berechnung seines Provisionsanspruchs nicht zugrunde gelegt werden, weil in großem Umfang Privatentnahmen des heutigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beklagten, D. S., gewinnmindernd als Betriebskosten verbucht worden seien.