LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2023
6 Sa 194/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2727/20

Beenden des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 194/22

DRsp Nr. 2024/5514

Beenden des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers

Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber bereits im Rahmen einer vorhergehenden Kündigung zur Begründung vorgebracht hat und welche in dem in diesem Zusammenhang geführten Prozess entsprechend materiell geprüft worden sind, mit dem Ergebnis, dass sie eine derartige Kündigung nicht rechtfertigen. Eine Wiederholung der früheren Kündigung ist dem Arbeitgeber in diesem Fall verwehrt. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung hingegen nur bei Vorliegen eines identischen Kündigungssachverhalts. Soweit sich dieser wesentlich geändert hat, ist der Arbeitgeber berechtigt, ein weiteres Mal zu kündigen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 2727/20 - vom 29. Juni 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt.

1. 2. 3. 1. 2.