BGH - Beschluss vom 09.01.2024
II ZB 20/22
Normen:
AktG § 103 Abs. 1; AktG § 103 Abs. 3; AktG § 104 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 641
DB 2024, 716
ZIP 2024, 565
WM 2024, 557
NJW-Spezial 2024, 208
AG 2024, 242
MDR 2024, 511
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Thüringen, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 268/22

Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsreates wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen II ZB 20/22

DRsp Nr. 2024/3009

Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsreates wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds

Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. September 2022 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 60.000 €.

Normenkette:

AktG § 103 Abs. 1; AktG § 103 Abs. 3; AktG § 104 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Vorstandsmitglieder, die Antragsteller zu 3 und 4 sind Aufsichtsratsmitglieder der P. AG, deren Aufsichtsrat nach § 9 Abs. 2 ihrer Satzung aus drei Mitgliedern besteht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig, wenn drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.