FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.11.2013
4 K 1498/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Beschränkter Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit dauerhafter und wiederholter Übernachtung in demselben Pensionszimmer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 1498/11

DRsp Nr. 2014/3704

Beschränkter Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit dauerhafter und wiederholter Übernachtung in demselben Pensionszimmer

1. Die Benutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers – auch wenn regelmäßig das gleiche Zimmer genutzt wird – stellt grundsätzlich keine eigenständige Haushaltsführung dar, auch wenn das Zimmer über einen längeren Zeitraum wiederholt angemietet wird. 2. Nutzt jedoch ein Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit dauerhaft und wiederholt dasselbe Pensionszimmer als Übernachtungsort, ist der Aufenthalt im Pensionszimmer einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen, so dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Dreimonatszeitraum beschränkt ist. Für die anzusetzenden Pauschbeträge maßgebend ist die Abwesenheit von dem Pensionszimmer, nicht vom Hauptwohnsitz.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.