BFH - Beschluss vom 01.12.2005
XI B 120/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 929
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 248/2003

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen XI B 120/04

DRsp Nr. 2006/7302

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

Die Frage, ob der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG bei ArbN verfassungsgemäß ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da der BFH die Verfassungsmäßigkeit mehrfach bejaht hat (ständige BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

1. Die Revision ist im Streitfall nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.