FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2005
3 K 7241/01 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Beschränkter Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG 1999

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 7241/01 E

DRsp Nr. 2006/2599

Beschränkter Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG 1999

§ 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Gleichwertigkeit einzelner Einkunftsarten, das Rückwirkungsverbot oder das Bestimmtheitsgebot.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) erzielten die Kläger folgende Einkünfte:

Kläger Klägerin

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (-) 152.800 DM

Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.055.738 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen 15.689 DM 0 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-) 1.132.695 DM 5.226 DM

Der Verlust des Klägers aus Vermietung und Verpachtung resultiert teilweise aus der Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz und überwiegend aus der Geltendmachung von Schuldzinsen für die Finanzierung im Streitjahr noch nicht oder nur teilweise vermieteter Objekte. Der Verlust aus Gewerbebetrieb resultiert aus Beteiligungen an X-gesellschaften.