BFH - Beschluss vom 21.11.2013
VIII B 134/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 509
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 682/12

Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Partners einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen VIII B 134/12

DRsp Nr. 2014/3599

Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Partners einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für ein häusliches Arbeitszimmer

1. NV: Der vom Mitunternehmer einer Partnerschaft genutzte heimische Büroraum mit Telearbeitsplatz ist ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337). 2. NV: Der "Mittelpunkt" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist auch bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Wesentlichen anhand einer tatsächlichen Würdigung, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet, zu bestimmen. Die Rüge, das FG habe die rechtlichen Maßstäbe zur Bestimmung des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit verkannt, betrifft eine behauptete falsche Rechtsanwendung des Finanzgerichts, mit der die Revisionszulassung regelmäßig nicht erreicht werden kann.

Die Aufwendungen eines Partners einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG, wenn in den Räumen der Gesellschaft ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, das von diesem jederzeit genutzt werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe