BGH - Urteil vom 29.10.2021
AnwZ (Brfg) 59/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 5 S. 1; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BGB _ 611a n.F. Nr. 3
AnwBl 2022, 236
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 6/2019 II

Beschränkung der Befugnis eines Syndikusrechtsanwalts auf eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 59/19

DRsp Nr. 2022/2302

Beschränkung der Befugnis eines Syndikusrechtsanwalts auf eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

Im Hinblick auf§ 46 Abs. 5 BRAO, bei dem es sich um ein echtes Tatbestandsmerkmal, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung handelt, bestimmt sich die Frage, ob die betreffende Anwältin in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig wird oder in Angelegenheiten der Kunden ihrer Arbeitgeberin, nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit der Anwältin, nicht nach ihrem Erscheinungsbild nach außen. Daher ist nicht maßgeblich, ob die Betreffende ihre Tätigkeit unmittelbar gegenüber Kunden erbringt oder ob sie ihre Arbeitsleistung ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, der dann über eine Weitergabe des Inhalts der Arbeitsleistung an Kunden entscheidet. Soweit eine solche Anwältin - wie hier - aufgrund der Einschaltung durch Kundenberater mit der Analyse konkreter Versicherungsverträge befasst ist, solche Verträge etwa daraufhin untersucht, welche Rechtsfolgen sich aus ihnen im Vergleich zu den Rechtsfolgen bei Zugrundelegung alternativer Versicherungsbedingungen ergeben, handelt es sich danach um eine Kundenangelegenheit.

Tenor