FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2023
6 K 6003/21
Normen:
EStG § 15b Abs. 1;

Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 6 K 6003/21

DRsp Nr. 2023/14222

Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendung des § 15b Einkommensteuergesetz - EStG - auf einen Veräußerungsverlust des Klägers im Veranlagungszeitraum 2009.

Der Kläger war Kommanditist der B... GmbH & Co. KG. Diese wurde am 2. Dezember 2005 unter der Firma C... GmbH & Co. KG gegründet und sollte als Öko-Tech-Fonds fungieren. Das Kommanditkapital der B... GmbH & Co. KG sollte durch die Neuaufnahme von Kommanditisten auf EUR 7,7 Mio. erhöht werden. Der Gesamtaufwand zur Errichtung der Öko-Tech-Anlage wurde auf ca. EUR 19,7 Mio. prognostiziert. Für das Jahr 2007 war lediglich die Bildung einer Rücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von EUR 10.000,- geplant.

Am 19. Januar 2007 wurde ein Fondsprospekt für die B... GmbH & Co. KG aufgelegt. In dem Prospekt wurden die steuerlichen Ergebnisse der B... GmbH & Co. KG wie folgt prognostiziert (S. 32 des Fondsprospekts):

Jahr steuerliches Ergebnis in % vom Eigenkapital kumuliert
2008 EUR ./. 2.728.374,- ./. 35,43 % ./. 35,43 %
2009 EUR 911.367,- 11,84 % ./. 23,60 %
2010 EUR 1.024.608,- 13,31 % ./. 10,29 %
2011 EUR 977.948,- 12,70 %
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