EuGH - Urteil vom 18.10.2012
Rs. C-498/10
Normen:
AEUV Art. 56; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
EuZW 2013, 156
IStR 2013, 26
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 24.09.2010,

Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Verpflichtung zum Einbehalt einer Quellensteuer bei Leistungen an den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-498/10

DRsp Nr. 2012/20701

Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Verpflichtung zum Einbehalt einer Quellensteuer bei Leistungen an den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

1. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass die einem Dienstleistungsempfänger durch die Regelung eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, von den Vergütungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden, eine Quellensteuer einzubehalten, während eine solche Verpflichtung bei Vergütungen, die an gebietsansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden, nicht besteht, wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung darstellt.