FG Köln - Beschluss vom 30.11.2023
7 K 217/21
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 738
DB 2024, 772
IStR 2024, 317

Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen in Abgrenzung zu einer ausländischen (liechtensteinischen) Stiftung

FG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 7 K 217/21

DRsp Nr. 2024/3205

Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen in Abgrenzung zu einer ausländischen (liechtensteinischen) Stiftung

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer entgegensteht, die für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden an eine ausländische Stiftung auch dann die höchste Steuerklasse III zugrunde legt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), während sich im entsprechenden Fall bei einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker (Stifter) richtet, was bei der inländischen Familienstiftung zur Anwendung der günstigeren Steuerklassen I oder II führt.

Das Verfahren wird bis zu einer abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die o.g. Vorlagefrage ausgesetzt.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Sachverhalt und Streitstand