FG München - Urteil vom 30.11.2020
7 K 1071/20
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1008

Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

FG München, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 7 K 1071/20

DRsp Nr. 2021/1770

Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

Stichwort: Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids. Die durch einen Änderungsbescheid nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgte Rückgängigmachung eines IAB wegen Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzungen kann, wenn die ursprüngliche Veranlagung unanfechtbar war, innerhalb der Grenzen des § 351 Abs. 1 durch die Inanspruchnahme eines bisher nicht voll ausgeschöpften IAB für ein anderes Wirtschaftsgut wieder kompensiert werden.

Tenor

1.

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2014 und des Gewerbesteuermessbescheides 2014, jeweils vom 10.01.2019, werden der Gesamtbetrag der Einkünfte und der Gewerbeertrag um 3.800 € herabgesetzt. Nach Abzug eines Verlustabzugs in Höhe von 116 € werden die Körperschaftsteuer 2014 und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 in Höhe von jeweils 0 € festgesetzt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.