I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen in der Schweiz der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1972 ein Grundstück in der Schweiz, das sie anschließend mit einem Wohnhaus mit drei Wohnungen bebaute. Diese Wohnungen vermietete sie in der Folgezeit --so auch in den Streitjahren (1982 und 1984 bis 1987)-- an Feriengäste. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm aufgrund der Angaben der Klägerin im Veranlagungsverfahren an, daß die Vermietungstätigkeit der Klägerin zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt und daß die Klägerin in allen Streitjahren jeweils einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt habe. Die von ihm errechneten Überschüsse bezog er in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein.
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