BFH - Beschluß vom 03.11.1998
I B 58/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 939

Beschwer; Stattgabe der Klage

BFH, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen I B 58/98

DRsp Nr. 1999/3482

Beschwer; Stattgabe der Klage

Eine NZB ist unzulässig, wenn das FG dem Begehren des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in vollem Umfang gefolgt ist. Dasselbe muss er recht gelten, wenn das FG - entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - zugunsten des Kl. über den Klageantrag hinausgegangen ist.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen in der Schweiz der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1972 ein Grundstück in der Schweiz, das sie anschließend mit einem Wohnhaus mit drei Wohnungen bebaute. Diese Wohnungen vermietete sie in der Folgezeit --so auch in den Streitjahren (1982 und 1984 bis 1987)-- an Feriengäste. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm aufgrund der Angaben der Klägerin im Veranlagungsverfahren an, daß die Vermietungstätigkeit der Klägerin zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt und daß die Klägerin in allen Streitjahren jeweils einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt habe. Die von ihm errechneten Überschüsse bezog er in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein.