I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Kostenansatz über Gerichtskosten vom 31. Juli 2008 sowie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) mit Beschluss vom 5. September 2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerdeführerin mit einer als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit bezeichneten Eingabe gewandt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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